Dorfumbaukonzept (LEADER)

Sanierung lohnt sich!

Dorfumbaukonzept Sanierungsgebiete

Dorfentwicklung im Ortskern

 

Ausweisung von Sanierungsgebieten in der Ortsgemeinde Niederkirchen

Niederkirchen, Heimkirchen, Morbach, Wörsbach

 

Ortskerne sind unser Lebensmittelpunkt – die Ortsdurchfahrten sind unsere Visitenkarte und der erste Eindruck für Gäste.

Aber leer stehende Gebäude sowie in die Jahre gekommene Fassaden prägen oft das Erscheinungsbild der Ortsteile.

Die Gemeinde Niederkirchen schafft mit dem Beschluss und der darauf folgenden Veröffentlichung der Sanierungssatzungen die Voraussetzungen, damit Eigentümer in die Zukunft ihres Gebäudes investieren können. Im Rahmen zuvor durchgeführter “Vorbereitender Untersuchungen” hatte sich gezeigt, dass in den Ortskernen von Niederkirchen, Heimkirchen, Wörsbach und Morbach Sanierungsbedarf besteht.

Für Bürger, Ansiedlungswillige und Investoren gibt es neben der Beseitigung städtebaulicher Missstände in Sanierungsgebieten steuerliche Anreize, um in die Modernisierung und Instandsetzung der Gebäude zu investieren. Gleichzeitig ist ein Sanierungsgebiet ein Verkaufsargument bei der Wiedernutzung eines Gebäudes.

  Welche Vorteile haben die Bürger im Sanierungsgebiet?

Nach § 7 h Einkommenssteuergesetz (EStG) können Herstellungs- und bestimmte Anschaffungskosten bei Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten steuerlich erhöht abgesetzt werden (im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten).

Die Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen welche steuerlich abgeschrieben werden können sind vielfältig. Neben der Sanierung von Dächern, Fenster und Fassaden kann auch eine energetische Sanierung oder die Schaffung von barrierefreiem Wohnraum steuerlich abgeschrieben werden. Im Einzelfall ist eine Abstimmung der Maßnahmen mit einem Steuerberater und der Finanzbehörde empfehlenswert. Eigenleistungen und laufende Instandhaltungen können nicht abgeschrieben werden.

  Was muss ich als Bürger machen, um meine Sanierungsmaßnahmen von der Steuer absetzen zu können?

Vor Baubeginn muss zwischen dem Eigentümer und der Ortsgemeinde eine Modernisierungs- und Instandsetzungsvereinbarung vertraglich vereinbart werden.

Soweit einzelne Baumaßnahmen bereits vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes durchgeführt wurden, kann eine Bescheinigung nicht erteilt werden. Die nachträgliche Festlegung oder Verpflichtung reicht nicht aus. Wurde das Sanierungsgebiet im Verlaufe einer Baumaßnahme festgelegt, können nur die nach diesem Zeitpunkt durchgeführten Maßnahmen bescheinigt werden.

Die Beendigung der Sanierungsmaßnahmen muss bei der Verbandsgemeinde angezeigt werden. Nach einer Prüfung der Maßnahmen wird die Steuerbescheinigung ausgestellt, welche dann mit der nächsten Steuererklärung eingereicht werden kann.

Eine Checkliste sowie ein Ablaufplan mit weiteren Informationen werden nach der Bewilligung durch die verschiedenen Verwaltungen und Behörden zum Nachlesen auf der Internetseite  eingestellt. Wir rechnen mit einer Genehmigung bis Herbst 2021. Es könnte Sinn machen mit ihren Maßnahmen noch zu warten.

 

Vom Sanierungsgebiet betroffen sind:

Heimkirchen (ohne Höfe)

Morbach komplett

Wörsbach (ohne Höfe)

Niederkirchen (ausgenommen Burgberg, Sonnenstr., Tälchen, Schlauweg, Schönblick, Waldstr., Steinhügel)

 

Ansprechpartner:

Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg – Frau Neißer – 06301 – 607 305

Kreisverwaltung Kaiserslautern – Frau Diederich – 0631 – 7105 352

 

 

DORFENTWICKLUNG IM ORTSKERN – EINE INTERKOMMUNALE ZUSAMMENARBEIT

Ziel des Projektes „Dorfentwicklung im Ortskern – eine interkommunale Zusammenarbeit“ ist es die Ortskerne wieder zu beleben, dabei den Charakter prägender dörflicher Strukturen und Bausubstanzen einerseits zu bewahren und andererseits so weiterzuentwickeln, dass die Dorfkerne für alle Lebensphasen zukunftsfähig werden.

Um die baulichen Veränderungen der Ortskerne im Sinne der Dorfentwicklung steuern zu können, benötigen die Gemeinden geeignete Rechtsinstrumentarien. Die Dorferneuerung bietet dieses Instrumentarium nicht. Dagegen bietet das Sanierungsrecht mit Sanierungsvermerk, Vorkaufsrecht und Genehmigungsvorbehalt geeignete baurechtliche Möglichkeiten.

Darüber hinaus bedarf es deutlicher Überzeugungsarbeit und finanzieller Anreize, um Interessenten für das Leben auf dem Land zu gewinnen und vom Traum eines „Eigenheims am Dorfrand“ auf die Qualitäten des Wohnens im Ortskern zu lenken. Gleichfalls bedarf es intensiver Beratung, um bei einer Innenentwicklung die Charakteristiken der regionaltypischen Ortsbilder zu bewahren.

Gleichzeitig gilt es, die Strukturen an die aktuellen Entwicklungen anzupassen: Mehrgenerationenwohnen, Seniorenwohnen, Barrierefreiheit (insbesondere im öffentlichen Raum), Energetische Aspekte, hochwertige Infrastruktur (Internet, Erschließung etc.). Zur Umsetzung solcher Wohnprojekte, bedarf es Investoren oder Eigentümergemeinschaften. Um diese zu gewinnen, genügt es jedoch nicht eine Förderpauschale z. B. aus der Dorferneuerung in Aussicht zu stellen. Es ist deshalb zu prüfen ob für Teilbereiche von Gemeinden die Festlegung von Sanierungsgebieten nach BauGB begründet werden kann.

Projektziele:

  • Geeignete städtebauliche Instrumentarien zur Stärkung und Steuerung der Innenentwicklung der Ortskerne unter den Maßnahmen sowohl der Zukunftsfähigkeit als auch der Bewahrung der lokalen/regionalen Charaktere/Identität
  • Identifizierung innerörtlicher Flächen- und Umstrukturierungspotentiale
  • Städtebauliches Flächen- und Strukturmanagement
  • Beteiligung der Bürger/innen
  • Ansprache und Beratung von Interessenten und Eigentümern
  • Förderkulisse
  • Ausbau der öffentlichen Infrastruktur und (barrierefreie) Gestaltung des öffentlichen Raums

 

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den „Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes“ (ELER)

Entwicklungsprogramm „Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung“ (EULLE)

 

Umsetzung des LEADER-Konzeptes Lokale Aktionsgruppe (LAG) Donnersberger und Lautrer Land

 

Dorfentwicklung im Ortskern – eine interkommunale Zusammenarbeit der Verbandsgemeinden Otterbach-Otterberg und Göllheim

 Ihr Antrag auf Förderung vom 18.12.2019 eingegangen bei der ADD am 02.01.2020 Ergänzende Angaben per E-Mail vom 17.03.2020 und 12.05.2020

 Z U W E N D U N G S B E S C H E I D

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf Grund Ihres Antrages vom 18.12.2019 bewillige ich der Verbandsgemeinde Otterbach-Otterberg (Zuwendungsempfängerin) auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich der damit verbundenen delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen im Rahmen des rheinland-pfälzischen Entwicklungsprogramms „Umweltmaßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung“ (EULLE) für das Vorhaben „Dorfentwicklung im Ortskern – eine interkommunale Zusammenarbeit der Verbandsgemeinden Otterbach-Otterberg und Göllheim“ eine Gesamtzuwendung in Höhe von

87.866,63 EUR.

 Die zweckgebundene Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.

Die Bruttogesamtausgaben für das Vorhaben „Dorfentwicklung im Ortskern – eine interkommunale Zusammenarbeit der Verbandsgemeinden Otterbach-Otterberg und Göllheim“ belaufen sich lt. Förderantrag auf 117.155,50 EUR. Die Zuwendungs- empfängerin ist entsprechend der Bescheinigung des Finanzamtes Kaiserslautern vom 06.05.2020 nicht vorsteuerabzugsberechtigt, die anfallende Umsatzsteuer ist somit zuwendungsfähig.

Bei einem Zuwendungsprozentsatz in Höhe von 75 % gemäß des Auswahlbeschlus- ses der Lokalen Aktionsgruppe Donnersberger und Lautrer Land vom 02.07.2019 zu den zuwendungsfähigen Bruttogesamtausgaben in Höhe von 117.155,50 EUR errech- net sich eine Gesamtzuwendung in Höhe von 87.866,63 EUR.

Die Maßnahme unterliegt dem rheinland-pfälzischen Entwicklungsprogramm „Umwelt- maßnahmen, Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft, Ernährung“ (EULLE) und kann mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamen- tes und des Rates vom 17.12.2013 kofinanziert werden.

Die Europäische Union beteiligt sich aus Mitteln des Europäischen Landwirtschafts- fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) mit bis zu 75 % an den kofi- nanzierungsfähigen öffentlichen Ausgaben. Die maximale Beteiligung an der Finanzie- rung der Maßnahme aus EU-Mitteln beläuft sich auf 87.866,63 EUR. Bei den bereit gestellten Zuwendungen handelt es sich um die kofinanzierungsfähigen, öffentlichen Ausgaben. 

Bewilligungszeitraum 

Der Bewilligungszeitraum beginnt am 12.05.2020 und endet am 31.10.2021. Innerhalb dieses Bewilligungszeitraums ist das Fördervorhaben durchzuführen und abzurechnen. Der Bewilligungszeitraum begrenzt den Anspruch auf Auszahlung der bewilligten Mittel zeitlich. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums verliert der Zuwendungsbescheid seine Wirkung.

Die Zuwendung ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Mitfinanzierung des Vorhabens „Dorfentwicklung im Ortskern – eine interkommunale Zusammenarbeit der Verbandsgemeinden Otterbach-Otterberg und Göllheim“.