die Morbacher Freunde haben sich zum Ehrenamtspreis der Versicherungskammer und Sparkasse KL beworben.
Sie haben nur knapp einen der beiden Hauptpreise verpasst und einen der Sonderpreise erhalten (200.- EURO)
Morbacher Freunde e.V.
1.Vorsitzender: Walter Fritz, Am Glockenturm 27
67700 Niederkirchen OT Morbach
Tel.: 06363 1400 E-Mail: morbacher-freunde@web.de
Der Verein wurde am 13.07.2012 gegründet und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
Die Hauptaufgaben sieht der Verein insbesondere:
- In der Förderung des aktiven Dorflebens aller Altersgruppen und des sozialen Miteinanders.
- In der Förderung der örtlichen Infrastruktur und der Dorfverschönerung.
- In der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements.
- In der Förderung von Kultur, Brauchtum und Heimatpflege.
- In der Förderung des Naturschutzes, Landschaftspflege und Nachhaltigkeit
im Niederkirchener Ortsteil Morbach.
Als bisherige Erfolge konnte der Verein folgende Projekte verwirklichen:
- Neugestaltung des Kinderspielplatzes.
- Erschließung des Wanderweges „Störzelbergrunde“ als Verbindung der beiden Naturdenkmäler „Rossbachgrabenbäume“ und „Wurzelheckerbrünnchen mit dem Aussichtspunkt auf dem Störzelberg.
- Erschließung eines Kräuterlehrpfades.
- Erschließung von Rastplätzen entlang der Wander- und Spazierwege.
Kulturelle Aktivitäten:
- Ausrichtung der traditionellen Kerwe zusammen mit dem Morbacher Sportverein
- Ausrichtung des Flammkuchenfestes
- Ausrichtung des „wandernden Dorfcafés“ im Wechsel mit der örtlichen Saalgemeinschaft.
Die in der letzten Mitgliederversammlung am 08.10.2021 durchgeführten Neuwahlen erbrachten folgendes Ergebnis:
Vorstandsvorsitzender: Walter Fritz
Stellv. Vorsitzender: Werner Holzner
Schriftführer: Harald Weber
Kassenwart: Thomas Neugebauer
Beisitzer*in: Manfred Ullinger
Christian Holzner
Diana Drumm
Alexander Schmitt
Sebastian Ullinger
Markus Kerger
Kassenprüfer*in: Gerlinde Holzner
Natascha Martin
Die jährlichen Mitgliedsbeiträge, die bewusst sehr familienfreundlich festgelegt wurden, bleiben unverändert, für:
Einzelpersonen: 10,– EUR p.a.
Familien: 15,– EUR p.a.
Satzung der „Morbacher Freunde e.V.“
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Morbacher Freunde“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung soll der Name durch den Zusatz „e.V.“ ergänzt werden.
Sitz des Vereins ist Niederkirchen OT Morbach.
§2 Zweck des Vereins
Die Satzungszwecke sind:
1. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
2. die Förderung von Kunst und Kultur;
3. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
4. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, sowie des Umweltschutzes;
5. die Förderung der Unfallverhütung durch präventive Aufklärung;
6. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde;
7. die Förderung des traditionellen Brauchtums;
8. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten
gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke.
- Die Satzungszwecke wird insbesondere verwirklicht durch:
1) Mithilfe bei der Schaffung geeigneter Räumlichkeiten für einen Jugendtreff und Bürgertreff im Gemeindesaal;
sowie den Ausbau und die Pflege einer funktionierenden Nachbarschaftshilfe im Sinne von Hilfe für ältere Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigungen.
2) Unterstützung bei der Organisation musikalischer Veranstaltungen im Gemeindesaal, wie z. B. Konzerte.
3) Die Pflege des Kriegerdenkmals.
4) Aufklärung von Grundstücks- und Gartenbesitzern über vor Ort praktizierbaren Umweltschutz und Naturschutz. Zum Beispiel durch Anlegen einer Benjeshecke (Todholzhecke), wie vom NABU empfohlen, um Lebensraum für Kleintiere und Vögel zu schaffen. Die fachliche und sachliche Unterstützung von Kindern und Jugendlichen beim Bau und der Aufhängung von Nistkästen für die heimische Vogelwelt.
5) Die Förderung von Präventivmaßnahmen (Aufklärung) zur Unfallverhütung im alltäglichen Leben. Das Erkennen und rechtzeitige Abwenden von Unfallgefahren durch geeignete Maßnahmen.
6) Mithilfe bei der Aufarbeitung und Fortführung der Ortschronik. Die Erhaltung und Pflege der historischen Grenzsteine entlang der Gemarkungsgrenzen. Sowie die Durchführung von Grenzbegehungen, um interessierten Jugendlichen und Erwachsenen Gemeindemitgliedern den Grenzverlauf und die Bedeutung der alten Grenzsteine näher zu bringen.
7) Die Erstellung und Pflege eines Zunftbaumes und die Mithilfe bei der Ausrichtung der Kerwe und weiterer traditioneller Veranstaltungen des dörflichen Brauchtums.
8) Die Förderung des Dialogs zwischen jungen und alten Menschen, z. B. durch Mithilfe bei der Gestaltung der Altennachmittage, der Bewältigung von Konflikten zwischen den Generationen.
Die Förderung des Dialogs zwischen den Neubürgern und den alteingesessenen Gemeindemitgliedern.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Erwerbswirtschaftliche Zwecke sind ausgeschlossen. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Alle Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Tätigkeiten aller Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich. Sie erhalten keinerlei Zuwendungen oder Vergütungen für ihre Vereinstätigkeit. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
- Mitgliederbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen oder geändert wird
- Geld- und Sachspenden
- Zuschüsse Dritter
- Erträge aus Veranstaltungen
- sonstige Einkünfte
§5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft wird schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand nach freiem Ermessen entscheidet. Bei Antragsablehnung besteht ein Einspruchsrecht. Über diesen Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein sowie durch Auflösung des Vereins.
Der Austritt kann jederzeit zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Vorstand kann ein Mitglied mit einfacher Mehrheit ausschließen, wenn es mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen länger als 3 Monate im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mitzuteilen.
Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschlussbeschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Ausschlussbeschluss des Vorstandes ist auf Antrag des Mitgliedes von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Diese entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
§6 Beiträge
Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Höhe richtet sich nach Familien- oder Einzelmitgliedschaft. Als Familie gelten maximal zwei Erwachsene und die dazugehörigen minderjährigen Kinder.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Der Vorstand kann in Einzelfällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Die Mitgliederversammlung
§8 Vorstand
Der Vorstand im Sinne der Satzung besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem Schriftführer
- bis zu 6 Beisitzern
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. In der jährlichen Mitgliederversammlung hat er die
Vertrauensfrage zu stellen. Er tritt zurück, wenn ihm das Vertrauen nicht ausgesprochen
wird.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlzeit aus, so wird ein Nachfolger
durch die nächste Mitgliederversammlung nur für den Rest der Amtszeit gewählt. Der
Vorstand ist befugt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann
zu wählen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich erscheint.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu der Vorstandssitzung ordnungsgemäß eingeladen
ist und wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand kann in dringenden Fällen durch schriftliche Befragung der
Vorstandsmitglieder einen Beschluss herbeiführen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und nach den
Beschlüssen der Vereinsorgane. Im Übrigen ist er für alle Angelegenheiten des Vereins
zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Willenserklärungen sind für den Verein nur wirksam, wenn sie schriftlich abgegeben und
von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sind. Der Vorstand kann einzelne
Vorstandsmitglieder generell oder im Einzelfall zur verbindlichen Vertretung des Vereins
bevollmächtigen.
Das Amt der Vorstandsmitglieder ist ein Ehrenamt. Es werden keine Vergütungen bezahlt,
tatsächlich angefallene Auslagen werden erstattet.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist die oberste Instanz des Vereins. Sie findet mindestens einmal
im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift (auch elektronische Anschrift) gerichtet, oder in der örtlichen Tagespresse bekanntgegeben ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Die Mitgliederversammlung hat die ihr durch Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen:
– Entgegennahme des Rechenschaftsberichts, des Kassenberichts und des Berichts der
Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr
– Entlastung des Vorstandes
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, und der Kassenprüfer
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
– Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Beschlussfassung über Anträge
Jedes Mitglied ist berechtigt Anträge und Anfragen an die Mitgliederversammlung zu
stellen.
Jedes Mitglied ab 16 Jahre hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden,
beschließt die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung wird von dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet.
Wahlen und Abstimmungen sind auf Verlangen geheim.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit.
Bei Wahlen ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten hat. Hat niemand als die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten,
so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine
Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei
gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10 Auflösung des Vereines
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Dabei sollte gleichzeitig ein Liquidator bestellt werden.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Ortsgemeinde Morbach, die es unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden hat.
Diese Ausführungen gelten ebenso, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird.
§11 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.12.2018 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen beschlossen und tritt damit in Kraft.